Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Vertragspartner

SWS Steiner FlexCo, FN 630347 g
Untere Hauptstraße 23
2125 Bogenneusiedl
E-Mail: support@sws-steiner.at
Website: www.sws-steiner.at
im folgenden Text auch „SWS Steiner“ genannt

2. Geltungsbereich und Allgemeines

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle unternehmensbezogenen Verträge, die zwischen Ihnen als Vertragspartner und uns als Lizenzgeber, Dienstleister und/oder Verkäufer abgeschlossen werden. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrags mit Ihnen bedürfen der Schriftform. Von diesen AGB abweichende Bedingungen werden nur durch unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung Vertragsinhalt. Durch Bestellung unserer Produkte erkennen Sie die AGB in der zum Zeitpunkt der Abgabe der Bestellung geltenden Fassung unter Ausschluss allfälliger AGB Ihres Unternehmens an. Der Vertragsabschluss erfolgt ausschließlich in deutscher Sprache.

„Software“ im Sinne dieser AGB sind von uns standardmäßig vertriebene oder individuell für Sie entwickelte oder adaptierte Computerprogramme im Sinne des §40a österreichisches Urheberrechtsgesetz zur Nutzung auf, zum Betrieb oder zur Steuerung von elektrotechnischen und/oder elektronischen Einrichtungen und Systemen einschließlich hierfür überlassener Unterlagen.

„Hardware“ im Sinne dieser AGB sind technische Komponenten eines Computers, die auf elektronische oder mechanische Impulse reagieren. Die Hardware bildet zusammen mit dem jeweiligen Betriebssystem die Grundlage dafür, dass Sie unsere Software installieren und nutzen können. Bezahlterminals werden im folgenden auch „Terminal“ genannt.

„Supportleistungen“ im Sinne dieser AGB sind sämtliche zwischen uns und Ihnen vereinbarten Dienstleistungen zur Instandhaltung Ihrer von uns erworbenen Software durch uns. Verträge über Supportleistungen können nur zusätzlich zu einem Vertrag über die Lieferung und Lizenzierung von Software abgeschlossen werden.

„Produkt“ im Sinne dieser AGB ist die einheitliche Bezeichnung für Software, Hardware und Supportleistungen.

Das Produkt „pay2charge“, setzt einen vorhanden Lademanagement Backend Vertrag mit Reisenbauer Solutions GmbH, voraus.

3. Vertragsabschluss im Fernabsatz

Die Online-Produkt- und Leistungspräsentation auf unserer Website, auf Flyern oder sonstigem Info- und Werbematerial stellt kein verbindliches Angebot dar und ist lediglich eine Einladung zur Anbot Stellung durch Sie. Die Anfrage erfolgt Ihrerseits durch Auswahl des Buttons mit der Aufschrift „zahlungspflichtig bestellen“ oder durch Retournierung des von Ihnen unterschriebenen schriftlichen Angebots. Sie sind nach erfolgter Bestellung für den Zeitraum von drei Werktagen an das Angebot gebunden. Der Vertrag samt damit zusammenhängenden, einzelvertraglich zu vereinbarenden Leistungen gilt als geschlossen, wenn wir nach Erhalt der Bestellung die Bestellung schriftlich bestätigt oder die erste Teillieferung bzw. Dienstleistungserbringung vorgenommen haben. Ihre Anfrage kann unsererseits ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Ihr Angebot wird durch bloßes Schweigen nicht angenommen.

4. Preise und Zusatzkosten

Die in der Preisliste und auf unserer Website angegebenen Preise für unsere Produkte verstehen sich netto, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie zuzüglich etwaige Lieferkosten. Die gesetzliche Umsatzsteuer sowie etwaige Lieferkosten werden bei der Bestellübersicht sowie auf der Bestellbestätigung und Rechnung ausgewiesen. Die Verrechnung erfolgt ausschließlich in Euro (€).

Soweit einzelvertraglich nicht anders vereinbart, umfassen Supportleistungen nicht die Kosten für Fahrt, Aufenthalt und Wegzeit der mit der Dienstleistung beauftragten Personen sowie Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass Sie ein Softwareproblem nicht unverzüglich an uns gemeldet haben.

5. Zahlung

Für die Bezahlung des bestellten Produktes können Sie aus den folgenden Zahlungsmöglichkeiten wählen:

  • Kreditkarte / Debitkarte
  • Rechnung
  • Paypal

Forderungen für Abos, welche mit uns abgeschlossen werden, z.B. für die Software pay2charge, sind monatlich oder jährlich im Voraus fällig. Unsere Forderungen für Supportleistungen werden jeweils zum Monatsende fällig. Bei einer Zahlung mittels Rechnung ist diese spätestens 7 Tage nach Zugang zu bezahlen. Bei Zahlungsverzug fallen Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes gemäß § 456 UGB an. Darüber hinaus sind wir berechtigt, den Ersatz anderer von Ihnen verschuldeter, uns erwachsener Schäden, insbesondere die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen, geltend zu machen. Als Mahnspesen wird ein Betrag von EUR 30,00 pro Mahnung verrechnet.

6. Leistungserbringung

Termine Leistungserbringung: SWS Steiner erbringt die vereinbarten Leistungen nach einer entsprechenden Terminvereinbarung.

Sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart, liefern wir Ihnen die Software in maschinenlesbarer Form. Dies erfolgt ausschließlich durch Zurverfügungstellung in elektronischer Form (z.B. Download). Wir liefern die zum Lieferzeitpunkt aktuelle Version.

Wird kein Liefertermin vereinbart, geben wir Ihnen den Liefertermin gesondert bekannt. Dieser wird in der Auftragsbestätigung angeführt.

Sofern eine Hardware direkt an Sie übergeben bzw. von uns an Sie geliefert wird, geht die Gefahr für den Verlust oder die Beschädigung der Hardware mit Übergabe der Hardware an Sie, auf Sie über. Soweit ein externer Beförderer in Anspruch genommen wird, geht die Gefahr für den Verlust oder die Beschädigung der Hardware mit Übergabe an den von uns eingesetzten externen Beförderer über. Die von uns angegebenen Lieferfristen sind rein informativ und lösen keine Verpflichtungen unsererseits aus. Bei Bestellung mehrerer Hardwarekomponenten mit unterschiedlichen Lieferfristen ist – mangels abweichender Vereinbarung über eine Teillieferung – die längste Lieferfrist ausschlaggebend.

Lieferungen werden ausschließlich an die von Ihnen bekanntgegebenen Lieferadressen durchgeführt.

Supportleistungen erfolgen nach unserer Wahl entweder am Standort des Computersystems oder in unseren Geschäftsräumen innerhalb unserer normalen Arbeitszeit. Erfolgen Supportleistungen auf Ihren Wunsch hin außerhalb der normalen Arbeitszeit, werden die Mehrkosten gesondert in Rechnung gestellt. Die Auswahl des Mitarbeiters, welcher die Dienstleistung erbringt, obliegt uns. Wir sind auch berechtigt, Dritte für die Erbringung von Supportleistungen heranzuziehen.

Die Inanspruchnahme von Supportleistungen zur Problembehandlung ist nur berechtigt, wenn die vertragsgegenständliche Software ein zu der entsprechenden Leistungsbeschreibung / Spezifikation bzw. zum Pflichtenheft in der jeweils letztgültigen Fassung abweichendes, reproduzierbares Verhalten aufweist.

6.1. Leistungsumfang der Netzbetreiber

6.1.1. Datenübermittlung und Kartenprüfung bei EC- und zugelassenen Bankkarten

Der Netzbetreiber realisiert im Rahmen des electronic-cash-/edc/Maestro-Systems und des OLV die Übermittlung der ihm übertragenen Nachrichten zum zuständigen Autorisierungssystem (Online-Anfrage) sowie die Rückübermittlung der Antwort auf die Autorisierungsanfrage an das POS-Terminal.

6.1.2. Umsatzdatenspeicherung

Der Netzbetreiber steht im Hinblick darauf, dass zwischen der Abgabe der Sperrmeldung und der Speicherung dieser Sperre in den Sperrdateien der zuständigen Autorisierungssysteme einige Zeit vergehen kann, nicht dafür ein, dass Lastschriften wegen Kartensperre im Zeitpunkt der Sperrdatei-Abfrage nicht zurückgegeben werden. Positiv autorisierte Umsatzdaten werden von dem Netzbetreiber gespeichert. Sofern das Unternehmen auch elektronische Umsatzdaten ohne Online-Anfrage zum Netzbetreiber überträgt, werden diese Umsatzdaten von dem Netzbetreiber ebenfalls gespeichert.

6.1.3. Kreditkartenrouting

Bei Umsätzen mit Kredit- oder Debitkarten, realisiert der Netzbetreiber die Übermittlung der ihm übertragenen Nachrichten zum zuständigen Autorisierungssystem sowie die Rückübermittlung der Antwort auf die Autorisierungsanfrage an das POS-Terminal.

6.1.4. Zwischenspeicherung

Der Netzbetreiber speichert nach den Auflagen des Kreditgewerbes die am Betreiberrechner /Konzentrator anfallenden Daten für – die Erstellung von Umsatzdateien nach den Richtlinien des einheitlichen Datenträgeraustausches zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs, – die Abrechnung der Entgelte.

6.1.5. Informationsservice

Der Auftraggeber wird über neue Programmstände, verfügbare Updates, Programmentwicklungen etc. informiert.

7. Höhere Gewalt

Soweit und solange Verpflichtungen infolge höherer Gewalt, wie z.B. Krieg, Terrorismus, Naturkatastrophen, Feuer, Streik, Aussperrung, Embargo, hoheitlicher Eingriffe, Ausfall der Stromversorgung, Ausfall von Transportmitteln, Ausfall von Telekommunikationsnetzen bzw. Datenleitungen, sich auf die Dienstleistungen auswirkende Gesetzesänderungen nach Vertragsabschluss oder sonstiger Nichtverfügbarkeit von Produkten nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können, stellt dies keine Vertragsverletzung dar.

8. Vertragsdauer

8.1. für Supportleistungen

Der Vertrag über Supportleistungen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Vertrag kann unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten von jedem Vertragspartner schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch nach Ablauf des 12. Vertragsmonates. Wenn vertragsgegenständliche Hardware und/oder Software nachweislich außer Betrieb gestellt wird oder untergeht, kann das Vertragsverhältnis auch ohne Kündigungsfrist vorzeitig aufgelöst werden. In diesem Fall wird für die nicht konsumierte Leistung der aliquote Teil des im Vorhinein gezahlten Entgelts an Sie rückerstattet.

8.2. für Abonnements (z.B.: pay2charge)

Abonnements werden auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jeder Vertragspartner ist berechtigt, das Abonnement unter Einhaltung einer 3-monatigen Frist zum Ende der jeweiligen Abrechnungsperiode schriftlich (per eingeschriebenen Brief oder per E-Mail ausschließlich an support@sws-steiner.at) zu kündigen. Die schriftliche Kündigung muss notwendige Informationen wie die „Abo #“ (z.B.: ABO-00041) und bei pay2charge die Terminal ID enthalten. Die vertragsgegenständliche Software muss nach Ablauf des Abonnements außer Betrieb gestellt werden und darf nicht weiter genutzt werden. Bei Rückgabe des Terminals wird die Kaution, abzüglich Entwertung (wie vertraglich in den Produkten & Pricing Appendix definiert), zurückgezahlt.

9. Softwarespezifikationen

Wir stellen die Spezifikation bei Standardsoftware sowie auch für Standardhardware zur Verfügung. Sie sind für die Einhaltung der Spezifikationen, wie insbesondere der Einsatzbedingungen sowie der Erlangung und Einhaltung etwaiger behördlicher Zulassungsbedingungen verantwortlich. Eine formelle Abnahme findet bei unserer Standardsoftware sowie bei der von uns verkauften Standardhardware nicht statt.

Bei Bestellung einer Individualsoftware sowie bei der Bestellung von individuell zusammengestellter Hardware ist von den Vertragspartnern ein Lasten- und Pflichtenheft zu erstellen, wobei alle zur Erstellung des Lasten- und Pflichtenheftes erforderlichen Informationen von Ihnen bereit zu stellen sind. Das Lastenheft hat die Ist-Situation, die Soll-Situation sowie die Abnahmekriterien zu enthalten. Im Pflichtenheft ist primär zu beschreiben, wie das Projekt umgesetzt werden soll. Lasten- und Pflichtenheft sind Bestandteil unseres Angebotes und Grundlage der Beauftragung.

Bei der Lieferung einer Individualsoftware und/oder einer individuell zusammengestellten Hardware wird eine formelle Abnahme vollzogen. Die Abnahme inkludiert einen Akzeptanztest, bei dem festgestellt wird, ob die Vorgaben des Lasten- bzw. Pflichtenheftes (insbesondere die Abnahmekriterien) erfüllt wurden.

10. Eigentumsvorbehalt

Hardware, welche wir zum Verkauf anbieten, bleibt bis zur vollständigen Bezahlung in unserem Eigentum.

Hardware, welche wir gegen Kaution oder Leihgebühr anbieten, bleibt nach vollständiger Bezahlung in unserem Eigentum. Sobald die Gewährleistung des Herstellers nicht mehr greift, haften Sie für Schäden oder Ausfälle der gemieteten Hardware.

Veräußerungen, Verpfändungen, Sicherungsübereignungen und dergleichen sind bei Eigentumsvorbehalt nur mit unserer Zustimmung möglich. Die Geltendmachung eines Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung der Hardware durch uns, gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

11. Aufrechnung

Eine Aufrechnung mit Ihren Forderungen gegen unsere Forderungen wird ausgeschlossen.

12. Gewährleistung

Wir leisten für die Mangelfreiheit unserer Produkte Gewähr, sofern diese gemäß den jeweils geltenden Installations-Erfordernissen und sonstigen Einsatzbedingungen verwendet werden.

12.1 Herstellergarantie

12.1 a. Der Vertragspartner hat Anspruch auf die gesetzlichen Gewährleistungsrechte, wie sie insbesondere in den §§ 932 ff ABGB festgelegt sind. Bei Mängeln, deren Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, hat der Vertragspartner nach Wahl vom Hersteller einen Anspruch auf Verbesserung oder Ersatzlieferung. Sollte der Hersteller einen durch die Gewährleistungspflicht des Herstellers abgedeckten Mangel nicht beheben oder sollten weitere Verbesserungsversuch für den Vertragspartner unzumutbar sein, kann der Vertragspartner anstelle der Verbesserung eine Preisminderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

12.1 b. Die Gewährleistung beinhaltet nicht Arbeiten vor Ort bei dem Auftraggeber sowie insbesondere nicht Ansprüche auf Ersatz von Aus- und Einbaukosten, die für einen Austausch der Kaufsache anfallen. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind solche Mängel oder Fehler, die nachweislich durch äußere Gewalteinwirkung oder unsachgemäße Behandlung entstanden sind. Des Weiteren sind Verschleiß und Zubehör von der Gewährleistung ausgeschlossen.

12.1 c. Bezugnahmen auf Zertifizierungen (z. B. DK), DIN- oder CE-Normen dienen lediglich als Angabe zum Liefergegenstand. Eine Zusicherung von Eigenschaften im Sinne von §§ 932 ff ABGB bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung oder Festlegung.

12.1 d. Es ist ausschließlich eine Angelegenheit des Vertragspartners, die Eignung der Produkte und Services des Herstellers für seinen Zweck zu überprüfen. Jegliche Haftung für die Eignung der Produkte oder Services des Herstellers für die Zwecke des Vertragspartners setzt voraus, dass der Hersteller die Eignung schriftlich bestätigt oder zugesichert hat.

12.1 e. Etwaige Mängel hat der Vertragspartner dem Hersteller gegenüber unverzüglich anzuzeigen.

12.1 f. Die Gewährleistungspflicht erlischt,

  • falls der Vertragspartner das Produkt unsachgemäß genutzt hat;
  • falls der Vertragspartner ohne gesonderte schriftliche Einwilligung durch des Herstellers Änderungen am Produkt vorgenommen hat.

12.1 h. Dem Vertragspartner stehen ein Rücktrittsrecht und Anspruch auf Schadensersatz anstelle der Leistung wegen Verletzung von nicht leistungsbezogenen Pflichten über die gesetzlichen Vorschriften hinaus nur dann zu, wenn er den Hersteller zuvor schriftlich abgemahnt und dem Hersteller die Pflichtverletzung dennoch nicht beseitigt hat.

12.1 i. Wenn ein vom Vertragspartner vorgebrachter Mangel nicht reproduziert werden kann, ist das Produkt nicht als mangelbehaftet anzusehen. In diesem Fall steht dem Hersteller für seine Bemühungen eine Vergütung in einem Umfang zu, der am Standort des Vertragspartners angemessen und handelsüblich ist.

12.1 j. Der Hersteller kann einen Datenverlust nicht vollständig ausschließen. Daher hat der Vertragspartner seine Daten in regelmäßigen Abständen zu sichern. Für den Fall eines Datenverlusts hat er die zur Wiederherstellung notwendigen Dokumente aufzubewahren.

12.2 Verjährung

Die von uns verkaufte und vermietete Software und Hardware sind von Ihnen unmittelbar nach Lieferung zu untersuchen. Mängel, die Sie festgestellt haben oder die Sie bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung festgestellt haben, sind uns umgehend schriftlich anzuzeigen. Unterlassen Sie eine solche Anzeige, so können Sie Ansprüche auf Gewährleistung, auf Schadenersatz wegen des Mangels selbst sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache gemäß § 377 Abs. 2 UGB nicht mehr geltend machen. Darüber hinaus werden Ihne, bei nicht erfolgter umgehender Schadensmeldung, die Schäden in Rechnung gestellt, da es sich um Eigentum der SWS Steiner handelt.

12.2 a. Ansprüche des Vertragspartners verjähren innerhalb von zwölf Monaten ab Fälligkeit, sofern gesetzlich keine anderen zwingenden Verjährungsfristen vorgeschrieben sind. Schadenersatzansprüche, die nicht mit einem Mangel zusammenhängen, verjähren innerhalb eines Jahres ab dem Ende des Jahres, in dem die Ansprüche entstanden sind und der Vertragspartner von den Umständen, die den Anspruch begründen, Kenntnis erlangt hat bzw. ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

12.3 Schäden in Folge unsachgemäßer Installation oder Montage

Sind unverzüglich beim ausführenden Installateur anzumelden um eine etwaige Entschädigung, zu einen späteren Zeitpunkt, geltend zu machen.

12.4 Erweiterte Garantie (Rundum sorglos)

SWS Steiner bietet zu den Produkten „Managed Terminals AllInOne“ und „Managed Terminals PayPerMonth“ die optionale Zusatzleistung „Rundum sorglos“ an, welche eine erweiterte Garantie darstellt. Gegen eine monatliche Gebühr ist das Terminal (mit Säule) gegen alle nicht von der Herstellergarantie gedeckten Schäden, ausgenommen Schäden verursacht durch unsachgemäße Installation und Montage, versichert. Insbesondere Vandalismus und Beschädigung durch Dritte, wobei der Dritte nicht bekannt ist, sind von dieser erweiterten Garantie, gedeckt.

13. Widerrufsrecht

13.1

Der Vertragspartner hat das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

13.2

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem der Vertragspartner oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat.

13.3

Um sein Widerrufsrecht auszuüben, muss der Vertragspartner SWS Steiner, mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über seinen Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.

14. Folgen des Widerrufs

Wenn der Vertragspartner diesen Vertrag rechtmäßig widerruft, hat ihm SWS Steiner alle erhaltenen Zahlungen einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass der Vertragspartner eine andere Art der Lieferung, als die von SWS Steiner angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt hat), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf dieses Vertrags bei SWS Steiner eingegangen ist.

15. Schadenersatz

Wir haften nur für vorsätzliches und krass grob fahrlässiges Verhalten. Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir nur für Personenschäden. Eine Haftung für Folgeschäden, wie insbesondere entgangener Gewinn, wird – außer bei Vorsatz oder krass grob fahrlässigen Verhaltens – ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkungen gelten ausdrücklich auch hinsichtlich etwaiger (Regress-)Ansprüche im Zusammenhang mit Schäden durch Verwendung von uns programmierter, auf Sie angepasster (customized) Apps sowie sonstiger Software und Hardware.

16. Urheberrecht, gewerbliche Schutzrechte und Geheimhaltung

Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen etc.) stehen uns zu. Sie erhalten ausschließlich das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl der Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Hardware Komponenten zu verwenden. Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung durch Sie ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen.

17. Audit

Wir behalten uns das Recht vor, auf eigene Kosten die vereinbarte Nutzung der Software und Hardware selbst oder durch beauftragte Dritte zu prüfen („Audit“), vorausgesetzt, die Prüfung wird 14 Tage im Voraus schriftlich angekündigt. Sie sind verpflichtet, bei dem Audit mitzuwirken und hinreichenden Zugang zu mit der Nutzung der Software und der Hardware zusammenhängenden Informationen (z.B. Server, Geschäftsbücher, etc.) zu gewähren. Gegebenenfalls ist zu wenig gezahltes Entgelt innerhalb von 14 Tagen nach schriftlicher Aufforderung, nachzuentrichten. Die Möglichkeit, den Vertrag außerordentlich zu kündigen, bleibt hiervon unberührt.

18. Vertragsbeendigung

Das Nutzungsrecht für unsere Software endet mit Ablauf der vereinbarten Nutzungszeit bzw. ist auf die Nutzungsdauer, der im Vertrag allenfalls definierten Hardware beschränkt.

19. Abwerbeverbot

Sie werden jede direkte oder indirekte Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung Ihrer Käufe und/oder Aufträge gearbeitet haben, während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen.

20. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Auf den Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts anwendbar. Das UN-Kaufrecht, sowie sämtliche Bestimmungen, die sich auf das UN-Kaufrecht beziehen, werden ausdrücklich ausgeschlossen.

Für sämtliche Streitigkeiten aus der Vertragsbeziehung, wird das sachlich zuständige Gericht in 2100 Korneuburg vereinbart.

21. Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einer oder einzelner Bestimmungen dieser AGB oder des durch die AGB geregelten Vertragsverhältnisses lässt die Gültigkeit der übrigen AGB bzw. der übrigen Vereinbarung unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame(n) Bestimmung(en) durch eine dieser im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahekommenden Regelung zu ersetzen.

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